· Nachricht · Zugewinnausgleich
Missverhältnis beim Zuwendungsgeschäft: Vermutung des Vorliegens einer gemischten Schenkung
| Der BGH hat aktuell Folgendes entschieden: Besteht bei einem Zuwendungsgeschäft zwischen Leistung und Gegenleistung ein objektives, über ein geringes Maß deutlich hinausgehendes Missverhältnis, besteht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer gemischten Schenkung. Diese Vermutung gilt aber nur zugunsten Dritter, deren schutzwürdige Interessen durch das Vorliegen einer gemischten Schenkung tangiert würden, nicht dagegen zugunsten der Vertragsparteien des Rechtsgeschäftes selbst ( BGH 6.11.13, XII ZB 434/12, n.v., Abruf-Nr.: 133989 ). |
Ferner hat der BGH entschieden, dass mit der Regelung, dass eine „den Umständen nach zu den Einkünften“ zu rechnende Zuwendung nach § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen nicht hinzugerechnet wird, Verzerrungen der Zugewinnausgleichsbilanz entgegengewirkt werden soll, die sich aus der künstlichen Erhöhung des Anfangsvermögens durch die zum Verbrauch bestimmten Zuwendungen ergeben können. Maßgebliches Abgrenzungskriterium ist daher, ob die Zuwendung zur Deckung des laufenden Lebensbedarfs dienen oder die Vermögensbildung des begünstigten Ehegatten fördern soll (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 101, 229 = FamRZ 87, 910).
In dieser Entscheidung hat der BGH auch zur Anwendung des Ertragswertverfahrens bei der Bewertung gewerblicher Unternehmen im Zugewinnausgleich Stellung genommen.
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