· Fachbeitrag · Zugewinnausgleich
Rückzahlungsanspruch der Schwiegereltern im Anfangsvermögen
| Ist im Zugewinnausgleich ein Rückzahlungsanspruch der Schwiegereltern zu berücksichtigen, ist diese Forderung sowohl im Anfangs- als auch im Endvermögen des Schwiegerkindes anzusetzen. Eine Indexierung dieses Abzugspostens findet nicht statt (OLG Düsseldorf 19.3.14, II-8 UF 271/13, Abruf-Nr. 141979 ). |
PRAXISHINWEIS | Schenkungen der Schwiegereltern sind auch beim Schwiegerkind im Anfangs- und Endvermögen (AV und EV) anzusetzen (BGH FamRZ 10, 958 f.; 1626). Sie können nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (WGG) zurückgefordert werden (jetzt Störung der Geschäftsgrundlage § 313 BGB). Um zu verhindern, dass das Schwiegerkind sowohl güter- als auch schenkungsrechtlich in Anspruch genommen wird, muss der Rückforderungsanspruch im Zugewinnausgleich (ZGA) aufseiten des Schwiegerkindes als Abzugsposten im AV und EV eingestellt werden. Nach Ansicht des OLG Düsseldorf ist eine Indexierung der Schenkung im AV aber nicht gerechtfertigt. Sofern auf Grundlage der früheren BGH-Rechtsprechung der Ausgleich nur im ZGA durchgeführt wurde, schließt dies den Anspruch aus WGG nicht aus. Der (Teil-)Ausgleich im ZGA ist aber beim Anspruch aus WGG zu beachten (OLG Düsseldorf FamRZ 14, 161). Da in Fällen unübersichtlicher, zweifelhafter oder dem Anspruchsteller ungünstiger Rechtsprechung auch ein rechtskundiger Dritter nicht einschätzen kann, ob ein Anspruch besteht, ist der Verjährungsbeginn wegen Rechtsunkenntnis hinausgeschoben. Diese Rechtsprechungsänderung des BGH führt hier dazu, dass die Verjährung erst Anfang 2011 zu laufen begann (OLG Düsseldorf, a.a.O.). Ansprüche in Altfällen unter WGG-Gesichtspunkten sind damit - sofern keine Hemmung gem. § 204 ff. BGB vorliegt - ab 2014 verjährt. |