· Nachricht · Zugewinnausgleich
Übergangsrecht des Art. 229 § 20 Abs. 2 EGBGB
| Die Vorschriften der § 1378 Abs. 2, § 1384 BGB in der seit dem 1.9.09 geltenden Fassung, nach denen im Fall der Ehescheidung für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle die Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags tritt, sind nicht anwendbar, wenn die Ehe vor dem 1.9.09 rechtskräftig geschieden worden ist (BGH 16.6.14, XII ZR 108/12).
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Quelle: ID 42916867