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  • · Nachricht · Zugewinnausgleich

    Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruchs durch Stufenklage auch, wenn falscher Stichtag für das Endvermögen genannt wird

    | Die Stufenklage hemmt die Verjährung des Anspruchs auf Zugewinnausgleich auch dann, wenn im Auskunftsantrag ein falscher Stichtag für das Endvermögen genannt ist ( BGH 24.5.12, IX ZR 168/11 ). |

     

     

    Die Klägerin verlangt von der beklagten Anwältin Schadenersatz, weil diese ihren Anspruch auf Zugewinnausgleich (ZGA) hat verjähren lassen. Die Klägerin hatte mit ihrem Ehemann durch notariellen Vertrag vereinbart, das beiderseitige Endvermögen (EV) abweichend vom gesetzlichen Stichtag zum Stichtag des 4.7.94 zu berechnen. Sie beauftragte Anwalt Z., den ZGA-Anspruch gegen ihren geschiedenen Ehemann durchzusetzen. Dieser machte den Anspruch im Wege der Stufenklage geltend, gab als Stichtag aber den 28.5.98 an (Zustellung des Scheidungsantrags an den Ehemann). Das Familiengerichtverurteilte auf Anerkenntnis beider Ehegatten diese zur gegenseitigen Auskunftserteilung über das jeweilige EV zum Stichtag 28.5.98. Das Teilanerkenntnisurteil wurde beiden Prozessbevollmächtigten am 23.8.02 zugestellt.

     

    Am 1.10.02 kündigte die Klägerin das Mandatsverhältnis zu Z. und beauftragte die Beklagte, ihren ZGA-Anspruch durchzusetzen, wobei sie diese über den bestehenden Ehevertrag in Kenntnis setzte.

     

    Am 18.3.03 gab das Gericht den Parteien bekannt, dass es die Akten wegen Nichtbetriebs weglegen werde. Mit Schreiben vom 6.5.03 forderte die Beklagte den Ehemann auf, zum neuen (vereinbarten) Stichtag Auskunft über sein EV zu erteilen. Der Ehemann machte die Einrede der Verjährung geltend. Daraufhin stellte die Beklagte mit am 28.8.03 beim Familiengericht eingegangenen Schriftsatz die Klage um und beantragte Auskunftserteilung zum vereinbarten Stichtag. Das Familiengericht wies die neue Auskunftsklage wegen Eintritts der Verjährung ab; ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil legte die Klägerin nicht ein. Mit der Revision im Schadenersatzprozess verfolgt die Beklagte erfolglos ihr Ziel weiter, dass die Klage insgesamt abgewiesen werde.

     

    Der BGH folgt dem Berufungsgericht darin, dass die Beklagte pflichtwidrig den ZGA der Klägerin hat verjähren lassen. Der Anspruch ist zum Zeitpunkt der Beauftragung der Klägerin noch nicht verjährt gewesen, weil die Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB rechtzeitig durch die dem Ehemann im Februar 02 zugestellte Stufenklage gehemmt worden ist. Dass in dem Auskunftsantrag der falsche Stichtag genannt wurde, ist rechtlich unerheblich. Die Hemmung hat im Februar 03 geendet, weil das Verfahren nach Erlass des Teilanerkenntnisurteils von den Parteien nicht weiterbetrieben worden ist, § 204 Abs. 2 S. 1 und 2 BGB. Deswegen ist ZGA der Klägerin verjährt gewesen, als die Beklagte im August 03 die Klage auf Auskunftserteilung zum vertraglich vereinbarten Stichtag beim Familiengericht anhängig gemacht hat.

     

    (Den Volltext der Entscheidung lesen Sie auf der Homepage des BGH unter http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=0ee57abfb90e3e4d5a0805972da646cc&nr=60642&pos=0&anz=1)

    Quelle: ID 34368760