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  • · Fachbeitrag · Zugewinnausgleich

    Verzicht auf die Erhebung der Verjährungseinrede

    von VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle

    Ein befristeter Verzicht des Schuldners auf die Erhebung der Verjährungseinrede soll dem Gläubiger im Zweifel nur die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs vor Ablauf der Verzichtsfrist ermöglichen. Eine Auslegungsregel, der Verzicht solle den Gläubiger im Zweifel auch so stellen, dass sämtliche während der Verzichtsfrist auftretende Tatbestände für eine Hemmung oder einen Neubeginn der Verjährung sich auch auf den Lauf der Verzichtsfrist auswirken, entbehrt der Grundlage (BGH 7.5.14, XII ZB 141/13, FamRZ 14, 1355, Abruf-Nr. 150332).

     

    Sachverhalt

    Die Ehe der Beteiligten wurde auf den am 2.6.06 zugestellten Scheidungsantrag durch rechtskräftiges Urteil vom 11.7.06 geschieden. Sie streiten noch über den Zugewinnausgleich (ZGA). Mit Schreiben vom 9.6.09 verzichtete der Ehemann (M, Antragsgegner) bis zum 31.12.09 auf die Einrede der Verjährung und verlängerte den Verzicht bis zum 30.6.10. U.a. am 21.1.10 überwies er der F einen Betrag als Anzahlung auf den ZGA. Mit am 30.6.10 beim AG eingegangenen Schriftsatz hat F beantragt, den M zur Zahlung eines Betrags, zur Vorlage von Belegen, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Zahlung eines weiteren noch zu beziffernden Betrags zu verpflichten. Im Termin am 8.2.11 haben die Beteiligten erklärt, noch einmal Vergleichsgespräche zu führen. Das AG hat das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Im Januar 12 hat F das Verfahren wieder aufgenommen, da die Verhandlungen gescheitert seien. M hat mit Schriftsatz vom 17.1.12 (hilfsweise) die Einrede der Verjährung erhoben. Das AG hat die Anträge der F abgewiesen. Auf die Beschwerde der F hat das OLG festgestellt, dass der Auskunfts- und Beleganspruch erledigt sei und im Übrigen den Beschluss aufgehoben und das Verfahren zurückverwiesen. Die zugelassene Rechtsbeschwerde des M, der eine Zurückweisung der Erstbeschwerde erstrebt, hat Erfolg.

     

     

    Entscheidungsgründe

    Da die F als Rechtsbeschwerdegegnerin in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, ist ein Versäumnisbeschluss ergangen. Dieser berücksichtigt von Rechts wegen den gesamten Sach- und Streitstand.