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  • · Fachbeitrag · Schenkung

    Vermögensausgleich bei gescheiterten außerehelichen Beziehungen

    von RA Dr. Jörg A. E. Schröck, FA Familienrecht, München

    | Scheitern außereheliche Beziehungen, gestaltet sich die wirtschaftliche Auseinandersetzung der Beteiligten oft schwierig. Der Beitrag erläutert, worauf es bei der Auseinandersetzung von Verlobten und nichtehelichen Lebensgemeinschaften ankommt. |

    1. Scheitern eines Verlöbnisses

    Scheitert ein Verlöbnis, ist oft die Abgrenzung zwischen Verlobungsgeschenken und Beiträgen für gemeinsame Lebenshaltungskosten schwierig (dazu BGH FamRZ 05, 1151).

     

    a) Rückgabe der Geschenke

    Unterbleibt die Eheschließung, kann jeder Verlobte von dem anderen die Herausgabe desjenigen, was er ihm geschenkt oder zum Zeichen des Verlöbnisses gegeben hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern, § 1301 S. 1 BGB. Der Schenkungsbegriff in § 1301 BGB ist weit auszulegen, sodass darunter grundsätzlich alle Zuwendungen fallen können, die mit der Auflösung des Verlöbnisses ihre Grundlage verlieren. Geschenke sind freigiebige Vermögenszuwendungen in Erwartung der Ehe. Der Charakter einer Schenkung ist die Vermögensmehrung des Beschenkten bei entsprechender Vermögenseinbuße beim Schenker.