· Fachbeitrag · Verfügung über Vermögen im Ganzen
Verfügung über einzelne Vermögensgegenstände
von RiOLG Dr. Andreas Möller, Hamm
| Ein Stolperstein im Güterrecht ist § 1365 BGB. Danach kann sich ein Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen dazu verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen. |
1. Anwendungsbereich des § 1365 BGB
Nach der BGH-Rechtsprechung greift § 1365 BGB auch bei einem einzelnen Vermögensgegenstand, wenn dieser im Wesentlichen das Vermögen des Ehegatten darstellt (BGH ZEV 13, 405).
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M überträgt auf seine Tochter T aus erster Ehe sein Hausgrundstück (Wert 600.000 EUR). Er behält sich ein dinglich gesichertes Wohnrecht daran vor. Dieses hat einen kapitalisierten Wert von 100.000 EUR. M versichert in der notariellen Urkunde, dass es sich bei der Immobilie nicht um sein nahezu gesamtes Vermögen handelt. F hält die Übertragung für unwirksam, weil sie gegen § 1365 BGB verstoße. |
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