· Fachbeitrag · Vermögensauseinandersetzung
Rückforderungsanspruch des Schwiegerkindes gegen die Schwiegereltern
von VRiOLG Dieter Büte Bad Bodenteich/Celle
| Nimmt ein Ehegatte/Verlobter Wert verbessernde Maßnahmen im Hause der (zukünftigen) Schwiegereltern vor, um in den Räumen unentgeltlich mit der Familie zu wohnen, ist fraglich, ob ihm Ausgleichsansprüche für getätigte finanzielle Investitionen und erbrachte Arbeitsleistungen gegen die Schwiegereltern zustehen, wenn seine Ehe gescheitert ist. |
1. Vertragliche Einordnung
Ein Mietvertrag scheidet bei unentgeltlicher Überlassung aus. Etwas anderes kann gelten, wenn eine Ausbauverpflichtung als Gegenleistung für die Nutzungsgestattung übernommen wird oder wenn der Schwiegersohn einen vom Schwiegervater für die Umbauarbeiten aufgenommenen Kredit als Mietzinszahlung abträgt (OLG Oldenburg FamRZ 08, 1440).
2. Leihvertrag
Überlassen Schwiegereltern ihrem eigenen Kind und dem Schwiegerkind unentgeltlich Räume zur Nutzung, handelt es sich i.d.R. um einen Leihvertrag (§ 597 Abs. 1 BGB), selbst wenn der Entleiher (erlaubterweise) umfangreiche Umbau- und Renovierungsarbeiten durchführt, um die Räumlichkeiten dem Wohnbedarf seiner Familie anzupassen (BGH FamRZ 85, 150; 02, 88, 89). Kein Leihvertrag liegt vor, wenn Eltern der eigenen Tochter ein lebenslanges Wohnrecht an der Wohnung eingeräumt haben (OLG Hamm FamRZ 02, 159).
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