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  • Liebe Kolleginnen und Kollegen,

    der BGH hat sich klar zu der Frage positioniert, unter welchen Voraussetzungen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, wenn eine Beschwerde versehentlich an ein unzuständiges Gericht adressiert wurde (BGH 23.10.24, XII ZB 576/23). Die Entscheidung beleuchtet einerseits die Sorgfaltspflichten eines Verfahrensbevollmächtigten, andererseits die Grenzen der gerichtlichen Fürsorgepflicht im Umgang mit irrlaufenden Schriftsätzen.

     

    Dem Beschwerdeführer wurde durch das AG ein Zugewinnausgleich von über 700.000 EUR auferlegt. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde irrtümlich beim OLG eingelegt, anstatt fristgerecht beim zuständigen AG. Obwohl die fehlerhafte Zustellung noch vor Fristablauf erkannt wurde, gelangte der Schriftsatz aufgrund der postalischen Weiterleitung erst nach Fristende an seinen Bestimmungsort. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde zurückgewiesen, ebenso wie die darauf folgende Rechtsbeschwerde.

     

    Der BGH betont zwei zentrale Argumente: