· Fachbeitrag · Abänderung
Störfälle bei der Abänderung von Jugendamtsurkunden und Vergleichen
von RA Dieter Büte, VRiOLG i.R., Bad Bodenteich/Hamburg
| In der Praxis bedeutsam ist die Abänderung von Jugendamtsurkunden und gerichtlichen Vergleichen. Hier lauern einige Fehlerquellen: |
1. Abänderung von Jugendamtsurkunden (§ 239 FamFG)
Kindesunterhalt ist kostenfrei durch eine Jugendamtsurkunde nach §§ 59, 60 SGB VIII titulierbar. Fraglich ist oft, ob eine Abänderung zulässig ist. Dies richtet sich danach, ob die vollstreckbare Urkunde eine Unterhaltsvereinbarung der Beteiligten über den zu zahlenden Unterhalt enthält oder aber auf einem einseitigen Rechtsgeschäft des Unterhaltspflichtigen ohne eine zugrunde liegende Vereinbarung beruht. Eine Abänderung ist zulässig, sofern der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine Abänderung rechtfertigen, § 239 Abs. 1 S. 2 FamFG.
Eine Jugendamtsurkunde wird nach den Grundsätzen über die Störung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) angepasst (BGH 7.12.16, XII ZB 422/15, FamRZ 17, 370; 4.5.11, XII ZR 70/09, FamRZ 11, 1041). Folgende Fälle werden erfasst (BGH 7.12.16, XII ZB 422/15, FamRZ 17, 370):
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