02.08.2021 · Fachbeitrag · Anfechtung der Vaterschaft
Fristbeginn bei Anfechtung durch den leiblichen Vater
| Der mutmaßliche (biologische) Vater erhält die für den Fristbeginn zur Anfechtung entscheidende Kenntnis von Umständen, die gegen die Vaterschaft des rechtlichen Vaters sprechen, dadurch, dass er in der Empfängniszeit Geschlechtsverkehr mit der Mutter hatte und das Kind eine ihm zum Zeitpunkt der Geburt bekannte Fehlbildung infolge eines Erbdefekts aufweist, die auch er hat (OLG Hamm 25.2.20, 12 UF 12/18, Abruf-Nr. 220920 ). |
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