· Fachbeitrag · Auskunft
Diese Besonderheiten sind beim Auskunftsantrag zu beachten
von RiOLG Eva Bode, Hamm
| Die Probleme bei der Durchsetzung eines Auskunftsanspruchs werden oft unterschätzt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist einiges zu beachten. Der Beitrag zeigt die Besonderheiten, z. B. bezüglich des Beschwerdewerts für den Auskunftspflichtigen in der Beschwerdeinstanz. |
1. Anspruchsgrundlagen
Für den isolierten Auskunftsantrag und für den Stufenantrag gelten dieselben Regelungen. Der materiell-rechtliche Auskunftsanspruch ergibt sich im Unterhaltsrecht aus § 1361 Abs. 4 S. 4, § 1580, § 1605 Abs. 1, § 1615l Abs. 3 BGB und im Güterrecht aus § 1379 BGB; ggf. hilft in besonderen Fallkonstellationen § 242 BGB weiter (z. B. barunterhaltspflichtige Eltern untereinander). Voraussetzung ist stets, dass ein Leistungsanspruch dem Grunde nach in Betracht kommt und die Auskunft erforderlich ist, um den Anspruch festzustellen. Der Beleganspruch folgt aus § 1605 Abs. 1, § 1379 BGB i. V. m. §§ 260, 261 BGB.
2. Auskunftsantrag in erster Instanz beim Familiengericht
Der Antragsteller muss hauptsächlich darauf achten, dass der Auskunftsantrag korrekt formuliert ist. Die begehrte Auskunft muss genau bezeichnet sein, um vollstreckungsfähig zu sein. Der Zeitraum oder der Zeitpunkt, für den die Auskunft begehrt wird, ist zu benennen. Ein Auskunftsanspruch z. B. über die Einkommenshöhe für die Zukunft ist nicht zulässig. Dies bedeutet, dass Auskunft über die Einkommenshöhe für die letzten zwölf Monate (oder z. B. bei Selbstständigen ggf. für die letzten drei - abgeschlossenen - Jahre) ab Antragstellung begehrt werden kann. Die begehrten Belege sind genau zu bezeichnen (z. B. „Gehaltsabrechnung für den Monat November 2016“).
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