· Fachbeitrag · Auskunftspflicht
Berücksichtigung von Kopierkosten
von VRiOLG a.D. Dr. Jürgen Soyka, Meerbusch
| Auch Kopierkosten sind bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands bei der Pflicht zur Auskunftserteilung zu beachten (BGH 21.11.18, XII ZB 351/18, Abruf-Nr. 206693 ). |
Sachverhalt
Der Antragsgegner (M) ist vom AG verpflichtet worden, jeweils für die Jahre 2012, 2013 und 2014 seine „Einkommensteuererklärungen mit allen Anlagen“ sowie ‒ zu den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit und Gewerbe ‒ =„sämtliche Einnahmen- und Überschussrechnungen, Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnungen, Kontennachweisen und Anlagespiegeln, Gewinnermittlungen und Jahresabschlüsse“ vorzulegen. Er hat dagegen Beschwerde eingelegt und darauf hingewiesen, dass pro Einkommensteuererklärung wegen der jeweils umfangreichen Anlagen rund 1.000 Seiten pro Jahr zu kopieren seien und zudem ausgeführt, für die Vorlage der Jahresabschlüsse der verschiedenen Gesellschaften, an denen er beteiligt sei, müssten rund 700 Seiten pro Jahr kopiert werden. Ungeachtet dessen hat das OLG die Beschwer auf bis 600 EUR festgesetzt und die Beschwerde als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde führt Aufhebung und Zurückverweisung.
Entscheidungsgründe
Die Beschwer eines Rechtsmittels gegen eine Entscheidung, die zur Auskunft verpflichtet, richtet sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei sind allerdings Kopierkosten zu berücksichtigen. Ein Auskunftspflichtiger muss eine systematische, in sich geschlossene Zusammenstellung der erforderlichen Angaben erstellen, die dem Berechtigten ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung seines Anspruchs ermöglicht. Dazu gehört entsprechend der Auskunftspflicht auch eine vollständige Vorlage der genannten Belege.
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