· Fachbeitrag · Berufung
Notwendiger Inhalt einer Berufungsbegründung
von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
| Der BGH stellt klar: Die Berufungsbegründung muss nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 und 3 ZPO aus sich heraus verständliche Angaben dazu enthalten, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger angreift und welche Gründe er ihnen entgegensetzt ( BGH 4.11.15, XII ZB 12/14, NJW-RR 16, 80, Abruf-Nr. 182379 ). |
Sachverhalt
Der Kläger begehrt in allen Instanzen erfolglos Ersatz eines Verdienstausfalls und die Feststellung weiterer Ersatzansprüche.
Entscheidungsgründe
Nach § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO muss der Berufungsführer diejenigen Punkte rechtlich darlegen, die er als unzutreffend ansieht. Er muss die Gründe nennen, aus denen er herleitet, dass jene Punkte fehlerhaft und für die angefochtene Entscheidung erheblich sind. Denn die Berufungsbegründung muss erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für falsch hält.
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