· Fachbeitrag · Beschwerde
Anwaltszwang in FGG-Folgesachen
von VRiOLG a.D. Hartmut Wick, Celle
| In Scheidungsfolgesachen besteht in der Beschwerdeinstanz Anwaltszwang, auch wenn das Rechtsmittel in einer FGG-Folgesache eingelegt wird. Das hat der BGH jetzt entschieden. |
Sachverhalt
Das AG hat M und F geschieden und den VA geregelt. M hat persönlich gegen die VA-Entscheidung Beschwerde eingelegt. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat sich seiner Beschwerde angeschlossen. Das OLG hat die Entscheidung abgeändert. Dagegen hat die F erfolgreich Rechtsbeschwerde eingelegt.
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Ehegatten müssen sich auch bei der Einlegung einer isolierten Beschwerde in einer Folgesache der freiwilligen Gerichtsbarkeit durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (Abruf-Nr. 194907). |
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