16.10.2017 · Fachbeitrag · Beschwerde gegen Klauselerteilung
§ 117 FamFG bei AUG nicht anwendbar
| Nach dem Auslandsunterhaltsgesetz (AUG) können vereinfacht Klauseln erteilt werden und so ausländische Entscheidungen im Inland vollstreckt werden. Das Klauselverfahren ist kraft verfahrensrechtlichen Zusammenhangs eine Unterhalts- und damit Familienstreitsache. Die Zulässigkeit der Beschwerde richtet sich nach § 43 AUG. Dieser fordert keine fristgebundene Beschwerdebegründung. § 117 Abs. 1 FamFG ist auch nicht über den Verweis in § 2 AUG auf die für Unterhaltssachen geltenden Vorschriften des FamFG anwendbar (BGH 31.5.17, XII ZB 122/16, Abruf-Nr. 196037 ). |
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