· Fachbeitrag · Beschwerde
Inhaltliche Anforderungen einer Beschwerdeentscheidung
von Prof. Dr. Wolfgang Böh, FA Erbrecht und FA Steuerrecht, München
| Der BGH hat in einem aktuellen Beschluss die Anforderungen an eine Beschlussbegründung i. S. von § 69 Abs. 2 FamFG klargestellt. |
Sachverhalt
Streitgegenständlich ist ein Betreuungsverfahren gegenüber der Betroffenen B, die eine Freundin als Vorsorgebevollmächtigte VB eingesetzt hat. Dritte haben sich im Betreuungsverfahren geäußert und die VB angegriffen. Diese hat darauf reagiert und Auskunft und Rechnungslegung erteilt. Das AG hat dennoch einen Kontrollbetreuer eingesetzt. Die VB hat den Beschluss mit Blick auf diese inhaltliche Entscheidung angegriffen und auch deshalb, weil ihrem Prozessbevollmächtigten über mehrere Monate der Schriftwechsel des Betreuungsverfahrens nicht zugestellt wurde und das AG eine Verfahrenspflegerin bestellt hat, obwohl die B anderweitig anwaltlich vertreten war. Das LG hat im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einen Beschluss gefertigt, der in der Begründung drei Sätze enthält, wobei nur ein Satz die Entscheidung des AG zusammenfasst, die das Beschwerdegericht bestätigt. Der BGH hat die Entscheidung aufgehoben und die Sache zurückverwiesen (BGH 15.9.21, XII ZB 161/21, Abruf-Nr. 225154).
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeentscheidung genügt den inhaltlichen Anforderungen des § 69 Abs. 2 FamFG nicht. Diese Vorschrift konstituiert ein Begründungserfordernis. Dieses Begründungsergebnis fächert sich in drei Teilbereiche auf:
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