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BGB, FamFG: Verfahrenspfleger kann keine Verjährung geltend machen
| Der Verfahrenspfleger hat die rechtlichen Interessen des Betreuten im Verfahren wahrzunehmen beziehungsweise zur Geltung zu bringen. Anders als der Betreuer ist er jedoch nicht gesetzlicher Vertreter des Betreuten. Bei der Einrede der Verjährung handelt es sich um eine Einrede im materiellen Sinne. Sie ändert die materielle Rechtslage und weist damit einen rechtsgeschäftsähnlichen Charakter auf. Deshalb kann sie grundsätzlich nur der Schuldner oder sein gesetzlicher Vertreter erheben. So hat der BGH beschlossen ( BGH 22.8.12, XII ZB 474/11 ). |
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Quelle: ID 36037490