· Nachricht · Blitzlicht Mandatspraxis
Abänderung bei fehlgeschlagener Prognose
| In Unterhaltsverfahren wird oft mit der fiktiven Annahme von Einkünften gearbeitet. Erweisen sie sich als unzutreffend, ist fraglich, was zu tun ist. |
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Noch in der Zeit vor der Coronapandemie schließt eine Unterhaltsberechtigte (UB) mit dem Unterhaltspflichtigen (UP) einen Vergleich über Trennungsunterhalt, bei dem man davon ausgeht, dass die UB im Laufe der Zeit selbst eine Arbeitsstelle findet. Die Höhe des Unterhalts wird entsprechend den damaligen Erwartungen gestaffelt. Nun stellt sich heraus, dass diese Erwartungen nicht erfüllt sind, die UB findet trotz hinreichender und gehöriger Bemühungen keine neue Arbeits-stelle. Sie fragt, ob sie den Vergleich wegen Irrtum anfechten lassen könne? |
Ein Vergleich über Unterhalt kann auf Antrag eines Beteiligten abgeändert werden, sofern er Tatsachen vorträgt, die die Abänderung rechtfertigen, wobei sich diese Voraussetzungen über § 239 Abs. 2 FamFG nach dem BGB richten. Grund: Diese Titel beruhen auf einer Prognose, wenngleich nicht vom Richter, sondern von den Beteiligten und ihren Anwälten.
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