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  • · Fachbeitrag · Blitzlicht Mandatspraxis

    Anwalt muss über Rechtsmittelfristen informieren, aber wie?

    | Ist eine für die Mandantschaft (M) negative Entscheidung ergangen, ist es anwaltliche Pflicht, über laufende Rechtsmittelfristen zu belehren und zu informieren. Fraglich ist, welchen Kommunikationsweg Anwälte wählen müssen, um auf der sicheren Seite zu sein. |

     

    • Beispiel

    Der Anwalt A hat ein Unterhaltsverfahren teilweise verloren. Den entsprechenden Beschluss hat er der F auf einfachem Postweg zugeschickt. F meldet sich erst nach Vollstreckungsaufforderung durch die Gegenseite mit der Behauptung, den Beschluss auf dem Postweg nicht erhalten zu haben. Die Rechtsmittelfrist ist abgelaufen. Der A spielt mit dem Gedanken eines Wiedereinsetzungsantrags und fragt sich, ob er ein Haftungsproblem hat.

     

    Nach § 17 FamFG wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf Antrag gewährt, wenn ein Beteiligter ohne sein Verschulden verhindert ist, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Beim Postverkehr wird Folgendes vertreten: Der Absender kann sich auf die Zuverlässigkeit der Postdienste verlassen. Er muss nur dafür sorgen, dass seine Zuschrift mit vollständiger und richtiger Anschrift versehen und ausreichend frankiert ist (Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 233 Rn. 23.28). Das betreffende Schriftstück muss rechtzeitig zur Post gegeben werden, auf normale Postlaufzeiten darf der Absender vertrauen. Die Einschaltung eines privaten Beförderungsdienstes soll kein Verschulden begründen (BGH NJW 08, 667).

     

    Vor diesem Hintergrund sollte A auf jeden Fall Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Dabei muss er glaubhaft machen, dass die Postsendung nicht angekommen ist.

     

    Sollte die Wiedereinsetzung nicht gewährt werden, bleibt die Frage der Haftung (dazu BGH NJW 06, 2779 f.: „Der Rechtsanwalt, der seine Partei durch einfachen Brief über den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung sowie über Rechtsmittelmöglichkeiten einschließlich der einzuhaltenden Fristen unterrichtet, braucht trotz Schweigens des Mandanten keine Nachfrage zu halten.“). In den Entscheidungsgründen betont der BGH ausdrücklich, dass die strengen Grundsätze des sichersten Weges für den Nachweis des Zugangs empfangsbedürftiger Willenserklärungen des Mandanten an Dritte sicherzustellen oder drohende Verjährungen von Ansprüchen gegen Dritte unter Kontrolle zu nehmen, auf das Verhältnis des Anwalts zum Mandanten nicht übertragbar ist.

     

    • Lösung

    Der Wiedereinsetzungsantrag muss auf jeden Fall versucht werden. Scheitert er, hat der A gleichwohl kein Haftungsproblem. Aber: Für die Praxis ist es empfehlenswert, organisatorisch Vorsorge dafür zu treffen, dass rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Nachfrage bei dem Mandanten gehalten wird, um unnötigen Ärger und Verstimmung zu vermeiden. (St)

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2024 | Seite 183 | ID 47324696