· Nachricht · Blitzlicht Mandatspraxis
Gehörsverletzung bei Abtrennung
| Beim Scheidungsverbundverfahren ist die Abtrennung nach § 140 FamFG die Ausnahme, sie erfolgt durch gesonderten Beschluss. Vor der Entscheidung über die Abtrennung muss das Gericht den Beteiligten rechtliches Gehör gewähren. Was gilt, wenn dies nicht geschieht? |
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In einem laufenden Scheidungsverbundverfahren beantragt ein Beteiligter in der Folgesache Güterrecht die Abtrennung, der entsprechende Schriftsatz wird der anderen Seite mit einer Frist zur Stellungnahme von zwei Wochen zugestellt. Bereits am Tag nach dieser Zustellung, also vor Ablauf der Stellungnahmefrist, erlässt das Gericht einen Abtrennungsbeschluss.
Kann der Anwalt des betroffenen Beteiligten dagegen vorgehen? |
Die Abtrennung erfolgt stets von Amts wegen. Sie ist nicht antragsgebunden, außer in den Fällen des § 140 Abs. 2 Nr. 4 und 5 sowie Abs. 3 FamFG. Vor der Abtrennung muss das Gericht rechtliches Gehör gewähren (BGH FamRZ 86, 898).
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