· Fachbeitrag · Blitzlicht Mandatspraxis
Interessenkollision in Unterhaltsverfahren
| Vertritt ein Verfahrensbevollmächtigter im Unterhaltsverfahren zunächst einen Elternteil und später das volljährig gewordene Kind, beruft sich der Gegner oft auf eine Interessenkollision, § 43a BRAO ‒ nicht immer zu Recht, wie ein Fall des AG Düren zeigt. |
Der volljährige Antragsteller kann seinen Anspruch ‒ hier nach § 280 Abs. 1, § 286 BGB auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden ‒, vertreten durch seinen Verfahrensbevollmächtigten, wirksam geltend machen.
Dem steht keine Interessenkollision nach § 43a BRAO entgegen (AG Düren 2.3.20, 23 F 214/19, Abruf-Nr. 215065). Denn es liegt nicht immer eine Interessenkollision vor, wenn ein Verfahrensbevollmächtigter zunächst einen Elternteil und später dessen volljährigen Sohn in einem Unterhaltsverfahren gegenüber dem anderen Elternteil vertritt (BGH FamRZ 12, 1563).
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