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  • · Nachricht · Blitzlicht Mandatspraxis

    Ist die Beschwerdebegründungsfrist (§ 65 FamFG) verlängerbar?

    | Rechtsmittel und Fristen sind untrennbar miteinander verbunden. Ihre Ermittlung und Einhaltung erfordert Anwälten besondere Aufmerksamkeit und Beachtung ab. Besonderes Augenmerk muss dabei auch auf die Frage gelegt werden, sind Fristen verlängerbar oder Ausschlussfristen, deren Versäumung irreparabel ist. |

     

    • Beispiel

    Ein Anwalt A ist kurzfristig heftig erkrankt. Er weiß, dass am nächsten Tag in einer Kindschaftssache eine vom OLG gesetzte Frist zur Beschwerdebegründung abläuft. Er fragt sich, ob ein Antrag auf Fristverlängerung für die Begründung möglich ist und Aussicht auf Erfolg hat?

     

    Was die Begründung einer Beschwerde angeht, so unterscheidet das FamFG grundlegend zwischen Ehe- und Familienstreitsachen i. S. d. § 112 FamFG sowie FG-Familiensachen. In Ehe- und Familienstreitsachen besteht ein Begründungszwang, § 117 Abs. 1 und 2 FamFG. Dies bedeutet, die Begründung der Beschwerde ist Zulässigkeitsvoraussetzung (Schlünder/Nickel, Das familiengerichtliche Verfahren, 2. Aufl., Rn. 257).