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  • · Nachricht · Blitzlicht Mandatspraxis

    Persönliche Anhörung im Scheidungsverfahren

    | Gerade in der aktuellen Pandemielage sagen die Gerichte viele Termine ab oder verlegen diese. In Scheidungssachen sind viele Gerichte ins schriftliche Verfahren übergegangen. Sie lassen die sonst im Scheidungstermin üblichen Fragen mittels eigens erstellter Fragebögen durch die Beteiligten beantworten. Fraglich ist, unter welchen Voraussetzungen solche schriftlichen Scheidungsverfahren als zulässig erachtet werden können. |

     

    • Beispiel

    Unstreitig haben die Beteiligten sich vor über drei Jahren getrennt. Die Ehefrau (F) ist weiter weggezogen, der Ehemann (M) befindet sich nach einem Schlaganfall in einer Reha-Klinik. Sein Anwalt bittet um Terminsverlegung. Daraufhin erhält er die Entbindung des M von der Anordnung des persönlichen Erscheinens. Sein Anwalt hält diese Vorgehensweise für unzulässig. Mit Recht?

     

    In Scheidungssachen ist die Beteiligtenvernehmung nach § 128 Abs. 1 FamFG dem höchstpersönlichen Charakter der Ehesache geschuldet und ein originäres Beweismittel. Bei einem Verstoß gegen die Vorschrift liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor. Die Rechtsprechung hat aber stets Ausnahmen von der persönlichen Anordnung zugelassen, etwa bei einer Trennung von über drei Jahren (OLG Oldenburg FuR 20, 716) oder bei klarem, unstreitigem Sachverhalt und keinerlei Aussicht auf eine Versöhnung oder wenn ein Beteiligter keinerlei Interesse am Verfahrensfortgang zeigt und sich der Verdacht der Verfahrenssabotage aufdrängt (Helms in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl., § 128 Rn. 15). Darüber hinaus geht die Frage, in welchem Fall im Scheidungsverfahren eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren möglich und zulässig ist. Grundsätzlich ist dies nach § 113 FamFG i. V. m. § 128 Abs. 2 ZPO zu bejahen. Voraussetzung ist aber, dass beide Beteiligte ihre Zustimmung zum schriftlichen Verfahren erklären. Schweigen auf eine entsprechende Anfrage genügt nicht.