· Fachbeitrag · Blitzlicht Mandatspraxis
Richtige Vorgehensweise im Stufenverfahren
| Taktische Fragen spielen im Familienrecht eine große Rolle, z. B. wenn der Unterhaltspflichtige trotz Stufenklage keine Auskunft erteilt. |
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Gegen Vater (V) ist Kindesunterhalt im Stufenverfahren geltend gemacht worden. Es ist ein Teilversäumnisbeschluss zur Auskunftserteilung ergangen. Trotz der Festsetzung von Zwangsmitteln reagiert V nicht. Was ist zu tun? |
Zulässig ist es, beim Stufenantrag einen Mindestunterhaltsbetrag und zugleich unbeziffert Zahlung zu verlangen (BGH FamRZ 16, 1044). Es kann eine Teilentscheidung zum bezifferten Kindesunterhalt ergehen (Streicher, in: Handbuch: Scheidungsrecht, 8. Aufl., § 10 Rn. 71). Dies ist effektiv. Die Zwangsvollstreckung dauert i. d. R. Monate. Ein neues Verfahren geht kaum schneller.
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