· Nachricht · Blitzlicht Mandatspraxis
Scheidung mit öffentlicher Zustellung
| Es kommt vor, dass ein Ehegatte unbekannten Aufenthalts ist. Fraglich ist, wie trotzdem das Scheidungsverfahren stattfinden kann. |
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Die Ehefrau F ist seit mehr als drei Jahren spurlos verschwunden. Alle Ermittlungen der Polizei und Staatsanwaltschaft sind erfolglos geblieben. Kann bei dieser Sachlage die Scheidungsantragsschrift öffentlich zugestellt werden und was wird mit der persönlichen Anhörung und dem VA? |
Die öffentliche Zustellung ist über § 185 ZPO auch in Scheidungsverfahren möglich und zulässig (Ahn-Roth in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl., § 15 Rn. 51). Die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung ergeben sich aus § 185 Nr. 1 - 3 ZPO. In diesem Zusammenhang ist der antragstellende Beteiligte gehalten, alle möglichen und geeigneten Nachforschungen anzustellen und nachzuweisen, dass diese erfolglos waren. Mit dem Blick auf das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Gehör werden daran allgemein hohe Anforderungen gestellt. Allein die negative Auskunft des zuletzt zuständigen Einwohnermeldeamts reicht i. d. R. nicht aus. Bewilligt das Gericht die öffentliche Zustellung, folgt ein Aushang an der Gerichtstafel. Dessen Inhalt ist in § 186 Abs. 2 ZPO geregelt.
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