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  • · Nachricht · Blitzlicht Mandatspraxis

    Schriftliches Verfahren im Unterhaltsrecht

    | Das FamFG pendelt zwischen den Verfahrensordnungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit und derjenigen der ZPO hin und her. Die Verweisungstechnik ist alles andere als leicht durchschaubar und benutzerfreundlich. Fraglich ist z. B., ob in einer Familienstreitsache eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren möglich ist. Dazu ein Fall aus der Praxis: |

     

    • Beispiel

    In einer Familienstreitsache ist durch zwischenzeitlich eingetretene Erfüllung im Wesentlichen die Erledigung der Hauptsache eingetreten und auch beidseits erklärt. Es geht nur noch um eine reine Rechtsfrage betreffend einen geringen restlichen Teil der ursprünglichen Forderung. Das Familiengericht hat kurzfristig einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt, beide Anwälte hätten jeweils eine Anreise von mehreren 100 Kilometern. Lässt sich der Termin durch Übergang ins schriftliche Verfahren verhindern?

     

    Die zentrale Norm für das maßgebende Verfahrensrecht für Ehe- und Familienstreitsachen ist § 113 FamFG. Dort findet sich, welche Vorschriften aus dem FamFG in Ehesachen und Familienstreitsachen nicht anzuwenden sind, ferner, dass die allgemeinen Vorschriften der ZPO und die Vorschriften der ZPO über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend anzuwenden sind.