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  • · Nachricht · Blitzlicht Mandatspraxis

    Steckengebliebenes Stufenverfahren: Das ist zu tun!

    | Es kann vorkommen, dass ein Beteiligter ein Stufenverfahren hat einleiten lassen, die erste Stufe Auskunft abgearbeitet ist und er das Verfahren auf nicht absehbare Zeit einfach nicht weiter betreibt, während der andere Beteiligte an der baldigen Beendigung interessiert ist. |

     

    • Beispiel

    Zwischen den Eheleuten ist der Trennungsunterhalt für die Ehefrau (F) geregelt, nachehelicher Unterhalt wird qua Vereinbarung nicht geschuldet. Im Scheidungsverbundverfahren hat die F zum Zugewinnausgleich (ZGA) einen Stufenantrag stellen lassen, der Ehemann (M) hat vollständig Auskunft erteilt, die F lässt das Verfahren einfach nicht weiter betreiben. M möchte aber zu einem Ende kommen, damit die Unterhaltspflicht ausläuft. Was kann sein Anwalt tun?

     

    Der Kläger oder der verfahrensführende Beteiligte bestimmt den Streitgegenstand. Beim Stufenverfahren obliegt es ihm, in die nächste überzugehen, wenn eine Stufe erledigt ist. Wann er dies tut, liegt in seinem Ermessen. Es ist nicht vorgesehen, dass das Gericht ihm für den Übergang eine Frist setzen kann. Der Antragsteller kann sogar zur Auskunftsstufe zurückkehren und einen zweiten Antrag auf aktuelle Auskunft stellen, wenn die Auskunft wegen Zeitablauf nicht mehr aktuell ist (OLG Koblenz NZFam 24, 319 mit Anm. Fritzsche). Ein im Wege eines Stufenantrags in Anspruch genommener Beteiligter kann, wenn die erste Stufe erledigt ist, das Gericht nur bitten, bald zu terminieren mit dem Hinweis, dass er die Auskunft vollständig und ordnungsgemäß erteilt hat. Nach Abschluss einer Stufe ist das Stufenverfahren auch auf Antrag eines Antragsgegners oder Beklagten fortzusetzen (OLG Stuttgart NJW 12, 2289).