· Nachricht · Blitzlicht Mandatspraxis
Streitgenossenschaft im Unterhaltsrecht
| Fraglich ist oft, ob Unterhalt für die nicht eheliche Mutter und Kindesunterhalt in einem Verfahren geltend gemacht werden können. |
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Ein Anwalt (A) wird von der Mutter (M) eines nicht ehelichen Kindes (K) beauftragt, Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB und zugleich Kindesunterhalt für K gerichtlich geltend zu machen. Geht das in einem Verfahren? |
Ehegattenunterhalt bzw. Unterhalt für die nicht eheliche Mutter kann zusammen mit Kindesunterhalt in einem Verfahren geltend gemacht werden. Es liegt eine einfache Streitgenossenschaft vor (BGH FamRZ 98, 361 f.). Dafür reicht es, dass entweder gleichartige und auf im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Gründen beruhende Verpflichtungen (§ 60 ZPO) betroffen sind oder ein Schuldner aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund verpflichtet ist, § 59 Alt. 2 ZPO. Diese Vorschriften sind weit auszulegen und dienen nicht zuletzt Zweckmäßigkeitserwägungen (Schmitz in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl., § 10 Rn. 43).
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