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  • · Nachricht · Blitzlicht Mandatspraxis

    Versäumtes Hauptsacheverfahren nach einstweiliger Anordnung

    | Wird Unterhalt im einstweiligen Anordnungs-(EA-)Verfahren zugesprochen, kann der Unterhaltsberechtigte aufgefordert werden, das Hauptsacheverfahren einzuleiten. Versäumt er dies, wird die EA aufgehoben. Fraglich ist, ob er dann ein Hauptsacheverfahren gesondert mit Beginn-Zeitpunkt wie bei der EA oder nur für die Zukunft anstrengen kann. |

     

    • Beispiel

    In einem EA-Verfahren wird dem Unterhaltsberechtigten Unterhalt ab 1.1.20 wie beantragt zugesprochen. Dann wird er aufgefordert, das Hauptsacheverfahren einzuleiten. Die dafür vorgegebene Frist versäumt er, der Unterhaltsbeschluss wird aufgehoben. Kann der Unterhaltsberechtigte jetzt den Unterhalt nochmals ab 1.1.20 in einem Hauptsacheverfahren geltend machen oder nur für die Zukunft?

     

    EA und Hauptsache sind jeweils selbstständige Verfahren, § 51 Abs. 3 FamFG. Eine Besonderheit der EA liegt darin, dass bei dem sog. EA-Antragsverfahren (Unterscheidung zum Amtsverfahren aus § 52 FamFG) das Gericht auf Antrag dem antragstellenden Beteiligten eine Frist setzen kann, um das Hauptsacheverfahren einzuleiten. Bei fruchtlosem Fristablauf ist die EA ohne Weiteres aufzuheben, § 52 Abs. 3 S. 3 FamFG.