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VKH und Verfahrenskostenvorschuss: Das ist der Unterschied
| Fraglich ist oft, wie das Konkurrenzverhältnis zwischen einem Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss gegen den anderen Ehegatten und dem Anspruch auf VKH gegenüber der Staatskasse sich verhält. |
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Die Ehefrau (F) kennt die Einkommensverhältnisse ihres Mannes (M) nicht, vermutet aber, dass diese gut sind, da er einen gehobenen Lebensstil hat. Trotz des Hinweises ihres Anwalts (A) will die F keinen Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss geltend gemacht wissen, sie lässt VKH beantragen. Diese wird mit geringen Raten bewilligt. Daraufhin fragt die F bei A an, ob nicht vielleicht doch ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss geltend gemacht werden kann? |
Unter getrennt lebenden Eheleuten kann ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss nach § 1361 Abs. 4,§ 1360a Abs. 4 BGB gegeben sein. Dieser ist vorrangig zur VKH und ist als besondere Ausgestaltung des Unterhaltsanspruchs zu verstehen (Grandel, in MAH, Familienrecht, 5. Aufl., § 8 Rn. 138). Normalerweise fordert das AG bei einem VKH-Antrag von dem anderen Ehegatten eine Verdienstabrechnung oder fragt beim Antragsteller nach, ob nicht ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss in Betracht kommt.
Die VKH wird als Sonderform der Sozialhilfe gesehen und ist daher gegenüber dem Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss subsidiär (Maurer; in: Beck OGK; Stand 1.5.24, § 1360a Rn. 221).
Fraglich ist, wie zu verfahren ist, wenn die VKH bewilligt ist und sich nachträglich die Entscheidungsgrundlagen ändern. Nach § 120a Abs. 1 ZPO soll das Gericht seine Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die VKH maßgeblichen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Entsteht der Anspruch aus § 1360a Abs. 4 BGB nachträglich, muss das Gericht für die VKH eine Abänderungsentscheidung treffen. § 120a Abs. 2 ZPO soll aber nicht dazu dienen, Fehler im Bewilligungsbeschluss über die VKH zu korrigieren (Zöller/Schultzky, ZPO, 35. Aufl., § 120a Rn. 6).
Eine Voraussetzung für die Zubilligung eines Verfahrenskostenvorschussanspruchs ist die erforderliche Bedürftigkeit. Der betroffene Beteiligte muss die Verfahrenskosten weder aus eigenen Einkünften noch aus eigenem Vermögen aufbringen können. Sollte die F die geringen Raten für die VKH selbst aufbringen können, ist sie nicht bedürftig. Gerichtliche Entscheidungen für diese Fallgestaltung sind ‒ soweit ersichtlich ‒ noch nicht ergangen.
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Es spricht alles dafür, dass es bei der VKH-Entscheidung bleibt und die F nicht nachträglich Verfahrenskostenvorschuss geltend machen kann. Sollte es der A versuchen, ist dem M zu raten, mangelnde Bedürftigkeit einzuwenden. (St) |