14.11.2013 · Fachbeitrag · Ehe- und Familienstreitsachen
Anforderungen an einen bestimmten Antrag
| Der Beschwerdeführer muss in Ehe- und Familienstreitsachen zur Begründung seiner Beschwerde einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Ob ein Sachantrag hinreichend bestimmt ist, beurteilt sich nach den allgemeinen zu § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ZPO entwickelten Grundsätzen der ZPO (MüKo/Fischer, ZPO, 3. Aufl., § 117 FamFG Rn. 7). § 117 Abs. 1 S. 1 FamFG verlangt keine besondere Formalisierung der Antragstellung (BGH 4.9.13, XII ZB 87/12, n.v., Abruf-Nr. 133299 ). |
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