· Fachbeitrag · Eidesstattliche Versicherung
So ermittelt sich der Beschwerdewert
von VRiOLG a.D. Dr. Jürgen Soyka, Meerbusch
| Der BGH hat entschieden, wie sich der Wert des Beschwerdegegenstands eines Rechtsmittels gegen die Pflicht, eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, bemisst. |
Sachverhalt
Der Scheidungsantrag wurde der Ehefrau (F) zugestellt. In der Folgesache Güterrecht erteilte der Ehemann (M) in Form eines Vermögensverzeichnisses Auskunft über sein AV und EV. Auf Antrag der F hat das AG den M verpflichtet, die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben an Eides statt zu versichern. Das OLG hat die dagegen gerichtete Beschwerde des M mangels Erreichens der erforderlichen Beschwer verworfen. Die Rechtsbeschwerde blieb erfolglos (BGH 8.11.17, XII ZB 489/16, Abruf-Nr. 198073).
Entscheidungsgründe
Der Wert der Beschwerde eines Rechtsmittels gegen die Pflicht, eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, bemisst sich nach denselben Grundsätzen wie bei der Pflicht, Auskunft zu erteilen. Maßgeblich ist das Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der Auskunft erfordert. Der für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung maßgebliche Zeit- und Kostenaufwand entspricht dem Aufwand, die vorausgegangene Auskunft zu erteilen, wobei der Aufwand für die Überprüfung und eventuelle Ergänzung der Auskunft den Beschwerdewert noch erhöht.
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