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  • · Nachricht · FamFG, ZPO

    Auch plötzlich kranker Anwalt muss sich um Fristwahrung kümmern

    | Auch bei einer unvorhergesehenen Erkrankung muss ein Rechtsanwalt alle ihm dann noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Frist ergreifen. |

     

    An einer schuldhaften Fristversäumung fehlt es nur dann, wenn infolge der Erkrankung weder kurzfristig ein Vertreter eingeschaltet noch ein Fristverlängerungsantrag gestellt werden konnte. Dies ist glaubhaft zu machen (BGH 22.10.14, XII ZB 257/14, Abruf-Nr. 172993).

    Quelle: ID 43082596