· Fachbeitrag · Familienstreitsache
Beschwerde gegen die Kostenentscheidung
von VRiOLG a.D. Dr. Jürgen Soyka, Meerbusch
| In Ehe- und Familienstreitsachen ist die Anfechtung einer mit der Hauptsacheentscheidung ergehenden Kostenentscheidung unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache Rechtsmittel eingelegt wird (BGH 21.11.18, XII ZB 282/18, Abruf-Nr. 206774 ). |
Sachverhalt
Die Unterhaltsvorschusskasse macht einen übergegangenen Kindesunterhaltsanspruch gegen den Vater geltend. Das AG hat den Antrag abgewiesen und die Verfahrenskosten dem Antragsteller auferlegt. Dieser hat eine auf die Kostenentscheidung beschränkte Beschwerde eingelegt, die das OLG als unstatthaft verworfen hat. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde blieb erfolglos.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Schon die Beschwerde war unstatthaft, da die erstinstanzliche Kostenentscheidung nicht isoliert anfechtbar ist. Dies leitet sich aus § 113 Abs. 1 FamFG ab: §§ 80 bis 85 FamFG gelten in Familienstreitsachen nicht. Danach richtet sich nicht nur die Kostenentscheidung, sondern auch das isolierte Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung nach der ZPO. Folge: Es ist § 99 Abs. 1 ZPO anzuwenden. Danach ist in Ehe- und Familienstreitsachen die Anfechtung einer mit der Hauptsacheentscheidung ergehenden Kostenentscheidung unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache Rechtsmittel eingelegt wird. Ein anderes Ergebnis rechtfertigt sich auch nicht, wenn auf die Anfechtung der Hauptsacheentscheidung verzichtet wurde. Es handelt sich nicht um eine isolierte Endentscheidung über die Kosten, weil das AG auch in der Hauptsache selbst entschieden hat.
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