· Fachbeitrag · Familienstreitsache
Kein Antrag in der Beschwerdebegründung erforderlich
von VRiOLG a.D. Dr. Jürgen Soyka, Bergisch Gladbach
| Das Verfahren auf Ersatz der aus dem begrenzten Realsplitting entstandenen Nachteile ist eine Unterhaltssache und als solche eine Familienstreitsache. Das hat der BGH klargestellt. |
Sachverhalt
Die Beteiligten sind getrennt lebende Ehegatten. Sie streiten über den Ausgleich von Steuernachteilen, u. a. über die Erstattung eines Nachteils der Antragstellerin F aus dem begrenzten Realsplitting. Das AG hat den Antrag insoweit durch Teilbeschluss wegen Nichtvorlage der Steuerbescheide abgewiesen und das Verfahren im Übrigen (Ausgleichsanspruch und Widerantrag des Antragsgegners M für das Steuerjahr 2013) ausgesetzt. Die F hat gegen den amtsgerichtlichen Teilbeschluss Beschwerde eingelegt. Darin hat sie auf die nach Verkündung des amtsgerichtlichen Beschlusses erfolgte Nachreichung von Steuerbescheiden für die geltend gemachten Jahre Bezug genommen. Einen Antrag hat sie innerhalb der Beschwerdebegründungsschrift nicht angekündigt. Das OLG hat die Beschwerde deswegen verworfen. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung (BGH 13.5.20, XII ZB 361/19, Abruf-Nr. 216502).
Entscheidungsgründe
Bei dem Anspruch auf Ersatz von Nachteilen aus der Durchführung des begrenzten Realsplittings handelt es sich um eine Unterhaltssache. Denn dieser Anspruch findet seine Grundlage im gesetzlichen Unterhaltsverhältnis der geschiedenen Ehegatten. Daher handelt es sich um eine Familienstreitsache gem. § 231 Abs. 1 Nr. 1, § 112 Nr. 1 FamFG.
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