· Fachbeitrag · Familienverfahrensrecht
Fristberechnung bei sog. rückwärtslaufenden Wochenfristen
von VRiOLG Dieter Büte Bad Bodenteich/Celle
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Sachverhalt
Das AG hat mit Verfügung v. 20.12.10 im Scheidungsverfahren Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 20.1.11 bestimmt, wobei die Ladung der Antragstellerin (Ehefrau) am 31.12.10 zugegangen ist. In der mündlichen Verhandlung hat der Anwalt der Antragstellerin einen Stufenantrag auf Auskunft und Zahlung von Zugewinn überreicht, der vom Anwalt des Ehemannes als zugestellt entgegengenommen worden ist.
Mit Beschluss vom 18.2.11 hat das AG den Stufenantrag auf Zugewinnausgleich als unzulässig zurückgewiesen, die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt.
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