02.04.2018 · Fachbeitrag · Getrenntleben
Verfahrenswert bei Nutzungsentschädigung für die Ehewohnung
| Wenn für eine Ehewohnung eine Nutzungsentschädigung für die Zeit des Getrenntlebens geltend gemacht wird, ist Anspruchsgrundlage § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB. Es handelt sich um eine Ehewohnungssache nach § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG. Folglich ist gem. § 48 Abs. 1 FamGKG ein Verfahrenswert von 3.000 EUR anzusetzen (OLG Brandenburg 30.5.17, 10 WF 69/17, Abruf-Nr. 200330 ). |
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