15.10.2018 · Fachbeitrag · Kindesrückführung
Begründungsobliegenheit beim vorläufigen Rechtsschutz
| Zu den Begründungsobliegenheiten im Verfahren des einstweiligen Rechts-schutzes im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde (§ 32 Abs. 1 BVerfG) gehört auch die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist. Dazu muss die antragstellende Person auch die für eine hinreichende Begründung der Verfassungsbeschwerde erforderlichen Unterlagen vorlegen (BVerfG 29.3.18, 1 BvR 662/18, Abruf-Nr. 204597 ). |
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