· Fachbeitrag · Kindschaftsrecht
Unterbringung eines Minderjährigen in geschlossener Einrichtung nur als letztes Mittel
von VRiOLG Dieter Büte Bad Bodenteich/Celle
(BGH 18.7.12, XII ZB 661/11, FamRZ 12, 1556, Abruf-Nr. 122423) |
Sachverhalt
Der 1995 geborene Minderjährige M wendet sich gegen die familiengerichtliche Genehmigung seiner Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung. Seine alleinsorgeberechtigte Mutter war mit der Erziehung überfordert und nahm seit April 2011 Familienhilfe in Anspruch. M ging nicht mehr zur Schule, konsumierte Alkohol und Cannabis und wurde straffällig.
Das AG bestellte für M einen Verfahrensbeistand und genehmigte nach Anhörung von M und seiner Mutter die Unterbringung des M in einer geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses zur Begutachtung. Dies erfolgte auf Antrag der Mutter. Das Gericht holte ein Gutachten ein zu der Frage, unter welcher psychischen Störung M leide und welche therapeutischen Maßnahmen erforderlich seien, um eine Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden. Nach Eingang des Gutachtens wurde M in Anwesenheit seiner Mutter erneut angehört und seine befristete Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung einer sozialtherapeutischen Jugendhilfeeinrichtung genehmigt. Das AG ordnete die sofortige Wirksamkeit an.
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