19.07.2016 · Fachbeitrag · Kindschaftssache
Höherer Verfahrenswert in der Beschwerde als in erster Instanz
| Gem. § 45 Abs. 3 FamGKG kann in Kindschaftssachen der Verfahrenswert auf mehr als den Regelwert von 3.000 EUR festgesetzt werden. Dies gilt auch, wenn die Erhöhungsfaktoren im Rahmen von § 45 Abs. 3 FamGKG erstmals im Beschwerdeverfahren auftreten. § 40 Abs. 2 S. 2 FamGKG, der den Verfahrenswert auf den Wert der ersten Instanz begrenzt, steht nicht entgegen (OLG Dresden 3.6.16, 20 UF 122/15, Abruf-Nr. 186789 ). |
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