· Fachbeitrag · Kostenrecht
Auswirkungen eines sofortigen Anerkenntnisses auf die Kostenentscheidung
von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
(KG 1.3.11, 13 UF 263/10, FamFR 11, 284, Abruf-Nr. 113435) |
Sachverhalt
Die Beteiligten sind verheiratete Eheleute. Das Scheidungsverfahren ist rechtshängig. Außergerichtlich hatten sich die Beteiligten auf einen vom Antragsgegner an die Antragstellerin zu leistenden Trennungsunterhalt geeinigt. Die Antragstellerin forderte den Antragsgegner mit Schreiben unter Fristsetzung auf, eine vollstreckbare notarielle Urkunde über den vereinbarten Ehegattenunterhalt zur Verfügung zu stellen. Sie kündigte an, anderenfalls eine gerichtliche Titulierung zu erwirken. Nach fruchtlosem Fristablauf hat die Antragstellerin ein Verfahren eingeleitet, in dem sie monatlichen Trennungsunterhalt geltend gemacht hat. Der Antragsgegner hat den Anspruch anerkannt. Das AG hat den Antragsgegner durch Anerkenntnisbeschluss entsprechend verpflichtet und die Kosten der Antragstellerin auferlegt. Gegen die Kostenentscheidung richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, die zulässig, aber unbegründet ist.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist nach § 58 ff. FamFG statthaft, weil es sich um eine Endentscheidung handelt und die Regelungen der ZPO über § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG nicht anwendbar sind.
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