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  • · Fachbeitrag · Kostenrecht

    Gegenstandswert für die zweite Stufe einer Stufenklage

    | Für die zweite Stufe einer Auskunftsklage, gerichtet auf Versicherung der Richtigkeit der erteilten Auskünfte, ist als Schätzgrundlage der Mehrbetrag, den der Kläger durch den sanktionierten Zwang zur wahrheitsgemäßen Auskunft zu erlangen hofft, maßgebend. Von dem ist dann ein dem Auskunftsverlangen auf der ersten Stufe entsprechender Bruchteil zu bilden (OLG Rostock 3.4.13, 3 U 109/12, ZEV 13, 457, Abruf-Nr. 133157 ). |

     

    PRAXISHINWEIS | Bei der Beschwer, die besonders für die Zulässigkeit der Beschwerde gem. § 61 FamFG (mehr als 600 EUR) wichtig ist, ist zu differenzieren:

     

    Die Entscheidung betrifft die Wertfestsetzung des Angriffsinteresses des Klägers. Nach anderer Ansicht ist nicht auf den Mehrbetrag abzustellen, den dieser durch die eidesstattliche Versicherung zu erzielen erhofft, sondern auf einen Bruchteil des Werts der Auskunftsstufe (OLG Bamberg FamRZ 97, 40; T. Schmidt in: jurisPK-BGB, 6. Aufl., Kostenrechtl. Hinw. in Familiensachen (Teil 2), Rn. 87).

     

    Sofern das Abwehrinteresse des zur eidesstattlichen Versicherung Verpflichteten maßgeblich ist, geht der BGH davon aus, dass der für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung maßgebliche Zeit- und Kostenaufwand regelmäßig demjenigen für die Erteilung der vorangegangenen Auskunft entspricht (FamRZ 13, 105; FamRZ 05, 1066). Kosten für eine erneute Hinzuziehung anwaltlicher Beratung für die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung sind regelmäßig nicht zu berücksichtigen (BGH FuR 11, 110).

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2013 | Seite 181 | ID 42343164