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  • · Nachricht · PKH

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung schließt gleichzeitige Versagung von Prozesskostenhilfe in der Regel aus

    | Wird die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen und zeitgleich über einen PKH-Antrag entschieden, ist die PKH für die abgeschlossene Instanz in aller Regel zu gewähren. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt eine bedeutsame, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage voraus. Das Fachgericht verhält sich widersprüchlich, wenn es von einem solchen Fall ausgeht, gleichwohl aber PKH versagt ( BVerfG 4.5.15, 1 BvR 2096/13 ). |

     

    Die Beschwerdeführerin (F) war mit einem ehemaligen Finanzbeamten verheiratet. Der frühere Ehemann (M) fingierte Steuererstattungen sowie Eigenheimzulagen durch Manipulationen im behördlichen EDV-System und bewirkte dadurch Auszahlungen auf das eheliche Gemeinschaftskonto in siebenstelliger Gesamthöhe. Deswegen wurde er u.a. wegen Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Das Finanzamt forderte die Zahlungen gesamtschuldnerisch von der F und M durch Rückforderungsbescheide nach § 37 Abs. 2 AO zurück. Die hiergegen erhobene Klage der F wies das FG im Wesentlichen als unbegründet ab und ließ die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu. Durch Beschluss vom gleichen Tage gewährte es PKH für die erste Instanz lediglich in Höhe des geringen Teilbetrags, mit dem die Klage Erfolg hatte, und wies den PKH-Antrag im Übrigen zurück.

     

    Der angegriffene Beschluss des FG, mit dem PKH für die erste Instanz überwiegend versagt wird, verletzt die F in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 20 Abs. 3 GG. Art. 3 Abs. 1 GG i.V. mit Art. 20 Abs. 3 GG gebietet eine weitgehende Angleichung der Situation von bemittelten und unbemittelten Personen bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, die Gewährung von PKH davon abhängig zu machen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen jedoch nicht überspannt werden. Die Auslegung und Anwendung des Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die dabei den - verfassungsgebotenen - Zweck der PKH beachten müssen. Das BVerfG kann nur z.B. eingreifen, wenn ein Fachgericht eine entscheidungserhebliche, aus seiner Sicht ungeklärte Rechtsfrage bereits im Verfahren der PKH zum Nachteil unbemittelter Personen „durchentscheidet“.

     

    Soweit das FG die PKH überwiegend versagt hat, hält dies einer Überprüfung am vorstehend beschriebenen Maßstab nicht stand. Ist das FG der Ansicht, dass die Sache eine oder mehrere Fragen grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO aufwirft, und lässt es deshalb die Revision zu, sind bei zeitgleicher Entscheidung über einen PKH-Antrag in aller Regel die Voraussetzungen für eine rückwirkende Gewährung von PKH gegeben. Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt das Vorliegen einer bedeutsamen, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärten Rechtsfrage voraus, auf die es für die Entscheidung der Sache ankommt. Derartige Rechtsfragen können im Verfahren der PKH grundsätzlich nicht entschieden werden. Das Gericht verhält sich widersprüchlich, wenn es von einem solchen Fall ausgeht, gleichwohl aber PKH versagt. Ohne Gewährung von PKH könnte der nicht ausreichend bemittelte Kläger das erstinstanzliche Hauptsacheverfahren nicht durchlaufen. Ihm bliebe so die Möglichkeit versagt, die Klärung der Grundsatzfrage zu seinen Gunsten in der Revisionsinstanz zu erstreiten. Das widerspricht in aller Regel dem Grundsatz der Rechtsschutzgleichheit. Überzeugende Gründe dafür, dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, lassen sich den Entscheidungen des FG nicht entnehmen.

     

    Quelle: Pressemitteilung des BVerfG Nr. 32/2015 vom 22.5.15

    Quelle: ID 43399887