· Fachbeitrag · Rechtsmittel gegen zweiten Säumnisbeschluss
Voraussetzungen unverschuldeter Säumnis
von RiOLG Dr. Frank Bruske, Hamm
| Jeder Anwalt kennt es: Man hat einen Gerichtstermin und kommt in einen Stau, sodass der Termin nicht eingehalten werden kann. Das OLG Hamm hat jüngst dargelegt, was Sie für eine unverschuldete Säumnis vortragen müssen, damit kein zweiter Säumnisbeschluss ergeht. |
Sachverhalt
Der Antragsteller (M) begehrte von seiner geschiedenen Ehefrau (F), der Antragsgegnerin, einen Ausgleich für von ihm angeblich erbrachte Arbeiten am in ihrem Eigentum stehenden Familienheim. Trotz ordnungsgemäßer Ladung war er nicht zum Gerichtstermin erschienen. Gegen den Säumnisbeschluss hat er fristgerecht Einspruch eingelegt, woraufhin das Gericht Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumte. Zu diesem Termin erschien allein der M. Die F beantragte daher, den Einspruch zu verwerfen. Im Hinblick auf den Verkündungstermin trug der M vor, seine Verfahrensbevollmächtigte (VB) sei mit einem zeitlichen Polster von 45 Minuten rechtzeitig losgefahren, aber in einen unvorhersehbaren Stau geraten. Daraufhin habe sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln versucht, das AG zu erreichen. Hierüber habe sie das AG auch informiert. Die Züge seien aber verspätet gewesen, sodass sie nicht mehr hätte pünktlich erscheinen können, auch wenn eine viertelstündige Wartezeit beachtet würde. Sie sei daraufhin zurückgefahren. Sie habe M informiert, dass er selbst verhandeln sowie Anträge stellen könne. Das AG hat einen zweiten Säumnisbeschluss erlassen, da das Nichterscheinen der VB verschuldet gewesen sei. Hiergegen wendet sich der M erfolglos mit seiner Beschwerde.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er erstmals behauptet, die zuständige Geschäftsstellenkraft habe seiner VB erklärt, sie brauche nicht mehr zu kommen.
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