· Fachbeitrag · Rechtsmittel
Persönlicher VKH-Antrag trotz Anwaltszwang
von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
| Der BGH hat entschieden, wie es sich prozessual auswirkt, wenn ein Beteiligter trotz Anwaltszwang persönlich Beschwerde einlegt und VKH für sein Rechtsmittel beantragt. |
Sachverhalt
Das AG hat durch Beschluss die Ehe der Antragstellerin (F) und des Antragsgegners (M) geschieden, den VA geregelt und den M zu nachehelichem Unterhalt verpflichtet. Der Beschluss wurde dem damaligen Verfahrensbevollmächtigten (VB) des M zugestellt. Der M hat persönlich dagegen Beschwerde eingelegt und diese auch persönlich begründet sowie VKH beantragt. Das OLG hat die Beschwerde als unzulässig verworfen und das VKH-Gesuch zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde führt dazu, dass der Beschluss aufgehoben und die Sache zurückverwiesen wird.
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Der verfahrenskostenhilfebedürftige Rechtsmittelführer ist auch dann an der rechtzeitigen Einlegung des Rechtsmittels gehindert, wenn er ein wegen bestehenden Anwaltszwangs unzulässiges persönliches Rechtsmittel eingelegt und dafür Verfahrenskostenhilfe beantragt hat. Das Rechtsmittelgericht hat auch in diesem Fall zunächst über die beantragte Verfahrenskostenhilfe zu entscheiden, bevor es das Rechtsmittel als unzulässig verwirft (Abruf-Nr. 182423). |
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