20.01.2017 · Fachbeitrag · Unterhaltsrecht
Schlüssige Darstellung der Leistungsunfähigkeit
| Der Unterhaltsschuldner ist für seine eigene Lebensstellung darlegungs- und beweisbelastet. Deswegen muss er hinreichende Ausführungen zu seiner Vorbildung und seinem vollständigen beruflichen Werdegang machen. Ohne diese Angaben lässt sich seine Leistungsunfähigkeit (§ 1603 BGB) nicht feststellen. Denn die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners wird nicht nur durch sein tatsächlich vorhandenes Vermögen und Einkommen bestimmt, sondern auch durch seine Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (OLG Brandenburg 1.11.16, 13 WF 244/16, Abruf-Nr. 190994 ). |
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