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  • · Fachbeitrag · Verfahrenskostenhilfe

    Kinderfreibetrag bei Wechselmodell

    von RiOLG Paul Wesseler, Hamm

    | Begehrt ein Elternteil eines Kindes, das im paritätischen Wechselmodell betreut wird, Verfahrenskostenhilfe, kann nur ein hälftiger Kinderunterhaltsfreibetrag neben einem eventuell gezahlten Barunterhaltsbetrag vom Einkommen abgezogen werden. Das hat der BGH aktuell entschieden. |

    Sachverhalt

    Der Antragsgegner (M) und die Antragstellerin (F) sind die Eltern dreier in 2012, 2014 und 2017 geborener Kinder, die sie im paritätischen Wechselmodell betreuen. Das AG hat dem M für das Scheidungsverbundverfahren Verfahrenskostenhilfe (VKH) bewilligt, einen Anwalt beigeordnet und monatliche Ratenzahlungen von 431 EUR angeordnet, ohne Freibeträge für die Kinder abzuziehen. Das OLG hat auf die Beschwerde des M die Ratenzahlungsanordnung auf 115 EUR reduziert. Zum einen hat es einige Abzugspositionen anders beurteilt; zum anderen hat es für die Kinder jeweils den hälftigen Kinderfreibetrag (2 × 179 EUR für die ersten beiden Kinder, 144,50 EUR für das dritte Kind) berücksichtigt. Der BGH hat die Rechtsbeschwerde des M zurückgewiesen (BGH 16.2.22, XII ZB 19/21, Abruf-Nr. 228271).

    Entscheidungsgründe

    Bei einer Betreuung eines Kindes im paritätischen Wechselmodell ist der Freibetrag nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 lit. b ZPO für dieses Kind nur hälftig zu beachten. Da die Eltern jeweils keinen Barunterhalt an den anderen Elternteil leisten, greift § 115 Abs. 1 S. 9 ZPO nicht. Danach ist eine gezahlte Geldrente anstelle des Freibetrags vom Einkommen des Bedürftigen abzusetzen.