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  • 19.07.2016 · Fachbeitrag · Verfahrensrecht

    Zusätzliche Zustellung an anwaltlich vertretenen Beteiligten

    | Gem. § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 172 Abs. 1 ZPO sind Zustellungen in Familienstreitverfahren an den für den Rechtszug bestellten Bevollmächtigten vorzunehmen. Hat dieser den Beteiligten bereits im VKH-Bewilligungsverfahren vertreten, muss auch im Überprüfungsverfahren an ihn zugestellt werden. Das Überprüfungsverfahren gehört zum Rechtszug. Eine zusätzliche Zustellung an den vertretenen Beteiligten wirkt nicht im Verhältnis zur Zustellung an den Bevollmächtigten. Sie soll den Beteiligten nur unterrichten (BGH 11.5.16, XII ZB 582/15, Abruf-Nr. 186581 ). |