17.12.2015 · Fachbeitrag · Verfahrensrecht
Zwangsvollstreckungsantrag als taugliche Beschwerdebegründung
| Auch eine Eingabe, mit der der Beschwerdeführer darum nachsucht, die Zwangsvollstreckung einzustellen, kann die Beschwerde i.S. von § 117 Abs. 1 S. 1 FamFG, § 520 Abs. 3 ZPO begründen. Erforderlich ist nicht, dass die Beschwerdebegründung als solche bezeichnet ist. Im Zweifel reicht ein Zwangsvollstreckungsantrag, der den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung genügt. Ausnahme: Es ergibt sich aus den Begleitumständen deutlich ein anderer Wille des Beschwerdeführers. Eine Wiedereinsetzung ist nicht erforderlich (BGH 22.7.15, XII ZB 131/15, Abruf-Nr. 179409 ). |
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